Im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Klage gegen eine Apotheke, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und über das Internet nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel vertreibt, hält der EuGH fest, dass es dieser Apotheke innerstaatlich nicht verboten werden darf, kostenpflichtige Links in Suchmaschinen oder Preisvergleichsportalen einzusetzen - es sei denn, eine solche Regelung wäre zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nachweislich geeignet und erforderlich.