AZG: § 2 Abs 1 Z 1
Zeiten für das Anlegen und Ablegen der vom AG vorgeschriebenen Dienstkleidung im Betrieb und allfällige innerbetriebliche Wegzeiten in diesem Zusammenhang (zwischen Umkleideraum und Arbeitsplatz) sind dann als Arbeitszeit iSd § 2 Abs 1 Z 1 AZG anzusehen, wenn das Umkleiden bei Gesamtbetrachtung aller Umstände ein solches Mindestmaß an Intensität der Fremdbestimmung erreicht, dass eine arbeitsleistungsspezifische Tätigkeit oder Aufgabenerfüllung für den AG zu bejahen ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn der AG dem AN zwar erlaubt, die vorgeschriebene Dienstkleidung zu Hause an- bzw abzulegen, es dem AN aber objektiv unzumutbar ist, die Dienstkleidung auch auf dem Arbeitsweg zu tragen (hier wegen der Auffälligkeit der Arbeitskleidung: "Piratenkostüm").