PKG: § 48
ABGB: § 1295
Ein AG ist gegenüber seinen ehemaligen AN zur umfassenden Aufklärung verpflichtet, wenn er Vorschläge macht, die auf eine Befreiung des AG von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung durch den Wechsel zu einer Pensionskasse hinauslaufen. Der Umfang der Aufklärungspflicht hängt dabei wesentlich von dem für den AG erkennbaren Informations- und Wissensstand des betreffenden AN ab. Wurde dem ehemaligen AN ein Gesamtbild der wesentlichen Informationen über die Auslagerung seiner Betriebspensionsansprüche vermittelt, das es ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Fachkenntnisse (hier: als Prokurist und Filialleiter einer Bank) erlaubte, die Chancen und Risiken einer Übertragung seiner Betriebspension auf eine Pensionskasse einzuschätzen, liegt keine Verletzung der Aufklärungspflicht vor.