ArbVG: § 95
ABGB: § 863
Der Zweck der Gewährung freier oder verbilligter Mahlzeiten am Arbeitsplatz (hier: in Form von vom AG gewährten Essenbons) liegt primär in der arbeitsökonomischen Essensversorgung der Mitarbeiter und der Verringerung ihres typischerweise höheren finanziellen Aufwands für arbeitsbedingt außer Haus zu konsumierende Mahlzeiten. Dieser Zweck geht schon bei einer Arbeitsverhinderung im aufrechten Dienstverhältnis ins Leere, umso mehr aber bei pensionierten AN. Die Ausnützung von Essensbons hängt bei ihnen idR von persönlichen Lebensumständen und Gegebenheiten ab, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem Zusammenhang mehr stehen. Das führt bei dieser Personengruppe zu einem Funktionswandel der Essensbons. Sie können danach zwar noch als Sozialleistung für ehemalige Mitarbeiter, nicht aber als vertraglich geschuldete Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung iS eines aufgesparten Entgelts aufgefasst werden. Folglich ist ein durch betriebliche Übung begründeter individualvertraglicher Anspruch bereits in Pension befindlicher AN darauf zu verneinen und der AG kann die weitere Ausgabe von Essensbons an bereits pensionierte Mitarbeiter einseitig einstellen.