RL 2001/29/EG : Art 2, 5
RL 2006/115/EG : Art 9
Nach Art 2 Buchst c RL 2001/29/EG ("UrheberrechtsRL", "MultimediaRL" oder "InfoSocRL") sehen die Mitgliedstaaten für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger das ausschließliche Recht vor, "die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten".