RL 2008/95/EG : Art 5
VO (EG) 207/2009: Art 9
Im vorliegenden Fall ist das Testsiegel (für den deutschen ÖKO-Test Verlag) als Individualmarke für Druckerzeugnisse und Dienstleistungen eingetragen, die in der Durchführung von Tests und der Bereitstellung von Informationen sowie der Verbraucherberatung bestehen. Herstellern getesteter Verbrauchsgüter, die ein identisches oder ähnliches Zeichen auf diesen Verbrauchsgütern anbringen, kann der Markeninhaber nicht wegen Identität oder Verwechslungsgefahr nach Art 9 Abs 1 Buchst a und b der VO (EG) 207/2009 und Art 5 Abs 1 Buchs a RL 2008/95/EG auf Unterlassung in Anspruch nehmen, sondern gegebenenfalls nach Art 9 Abs 1 Buchst c VO (EG) 207/2009 und Art 5 Abs 2 RL 2008/95/EG , wenn erwiesen ist, dass der Dritte durch die Anbringung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung dieser Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt und er für die Anbringung keinen "rechtfertigenden Grund" iS dieser Bestimmungen dargetan hat.