PatG: § 151
In Fällen der Patentverletzung durch bloße Aufnahme des Eingriffsgegenstands in den Tarifkatalog des Hauptverbands der österreichischen SV-Träger steht dem Patentinhaber kein Anspruch auf Rechnungslegung zu, wenn nicht festgestellt werden kann, dass ein Eingriffsgegenstand verkauft worden ist; dies schließt nämlich die Vorlage von Verkaufsrechnungen aus.