WAG 2007: § 75
Nach § 75 Abs 3 WAG 2007 greift die Anlegerentschädigung ein, wenn eine "Wertpapierfirma" nicht in der Lage ist, dem Anleger geschuldetes Geld zurückzuzahlen oder (dies ist hier nicht relevant) ihm gehörende Finanzinstrumente zurückzugeben. Rückforderungsansprüche können sich außer aus vertraglichen Regelungen auch aus dem Schadenersatz-, Bereicherungs- oder Sachenrecht ergeben.