ABGB: §§ 879 Abs 2 Z 2, 1016, 1017
PSG: § 17
Wer weiß oder wem es sich aufgrund objektiver Evidenz geradezu aufdrängen muss, dass der Stellvertreter, mit dem er den Vertrag abschließen will, durch die Vertretungshandlung (sei es mit oder ohne Schädigungsvorsatz) seine im Innenverhältnis festgelegten Pflichten verletzt, ist im Vertrauen auf den Umfang der erteilten Vollmacht nicht schutzwürdig. Dies gilt auch im Bereich der unbeschränkbaren Formalvollmachten des Gesellschaftsrechts.