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Schaden an Waggons im internationalen Eisenbahnverkehr

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2019/459RdW 2019, 600 Heft 9 v. 25.9.2019

ABGB: § 1311

CUV: Art 4

Das bekl Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat im Anwendungsbereich der CUV (Einheitliche Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr) nicht den strengen Entlastungsbeweis des Transportrechts zu erbringen; auf Schäden an Wagen - sei es als Gut (CIM), sei es als Beförderungsmittel (CUV/AVV) - ist der strenge Haftungsmaßstab des Transportrechts nicht anwendbar.

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