ABGB: § 1311
CUV: Art 4
Das bekl Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat im Anwendungsbereich der CUV (Einheitliche Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr) nicht den strengen Entlastungsbeweis des Transportrechts zu erbringen; auf Schäden an Wagen - sei es als Gut (CIM), sei es als Beförderungsmittel (CUV/AVV) - ist der strenge Haftungsmaßstab des Transportrechts nicht anwendbar.