Art 79 Abs 1 DSGVO verlangt keine Zweigleisigkeit des Verfahrens zur Rechtsdurchsetzung in Datenschutzsachen. Schon die Anrufbarkeit der Datenschutzaufsichtsbehörde mit nachprüfender Kontrolle durch ein Gericht gem Art 77 und 78 DSGVO kann einen "wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf" iSd Art 47 GRC darstellen.