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Markenrechtlicher Schutz von Testsiegeln

WirtschaftsrechtDr. Hans-Georg Koppensteiner, LL.M.RdW 2019/454RdW 2019, 583 Heft 9 v. 25.9.2019

Der folgende Text äußert sich zu Implikationen eines neuen EuGH-Urteils für den Inhalt der Funktion nicht bekannter Marken. Ferner greift er zwei im Urteil behandelte Fragen des Bekanntheitsschutzes auf.

1. Einführung

Kürzlich hatte der EuGH11EuGH C-690/17 , Öko-Test, in dieser Ausgabe der RdW 2019/478, 608 = wbl 2019, 334 = ecolex 2019, 614 mit Anm Zemann. auf Vorlage des OLG Düsseldorf22I-20 U 152/16; dazu Günzel, MarkenR 2018, 523, 527 f mit Erörterung der praktischen Konsequenzen dessen, was der EuGH später entschieden hat. Dazu Sattler, GRUR 2019, 625 ff; Schoene, GRUR-Prax 2019, 229. folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Die Klägerin (ÖKO-Test-Verlag) beschäftigte sich mit dem Testen von ihr ausgewählter Waren, die sie nach ebenfalls von ihr bestimmten wissenschaftlichen Methoden nach Art eines Schulnotensystems bewertete. Die Ergebnisse wurden in einer von der Klägerin herausgegebenen Zeitschrift publiziert. Sie war Inhaberin einer aus einem Testsiegel bestehenden Unionsmarke, in der das Testergebnis vermerkt werden konnte. Die Marke war für Druckerzeugnisse und für Dienstleistungen eingetragen, die in der Durchführung von Tests, der Bereitstellung von Informationen sowie der Verbraucherberatung bestanden. Die Beklagte stellte Zahncremes her, ua die Serie "Aminomed", und vertrieb diese. Eine dieser Cremes war von der Klägerin mit der Note "sehr gut" getestet worden. Die Beklagte kennzeichnete ihr Produkt mit der entsprechend dem Testergebnis ergänzten Marke der Klägerin. Zugrunde lag ein Lizenzvertrag zwischen den Parteien, über dessen Fortbestand im Prozess gestritten wurde. Die Verletzungsklage wurde bezüglich des Art 9 Abs 1 lit a und b VO 207/2009 (GemeinschaftsmarkenVO) bzw Art 5 Abs 1 lit a und b RL 2008/95 (MarkenRL aF) abgewiesen. Soweit sie auf Art 9 Abs 1 lit c gestützt war, wurde ihr dagegen stattgegeben.33Die VO 2007/2009 wurde inzwischen aufgehoben. Sie existiert in kodifizierter Form als VO (EU) 2017/1001 (UnionsmarkenVO, UMVO) weiter. Die Nummerierung des hier relevanten Art 9 hat sich nicht geändert. Die RL 2008/95 wurde durch die RL (EU) 2015/2436 ersetzt. Der Inhalt von Art 5 alt findet sich jetzt in Art 10. Die RL wurde in Österreich zeitgerecht umgesetzt. Von den einschlägigen Bestimmungen (§ 10 Abs 1 und 2 MSchG) war Abs 2 an die RL anzupassen; s dazu die Erläuterungen, 294 BlgNR 26. GP .

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