Der folgende Text äußert sich zu Implikationen eines neuen EuGH-Urteils für den Inhalt der Funktion nicht bekannter Marken. Ferner greift er zwei im Urteil behandelte Fragen des Bekanntheitsschutzes auf.
1. Einführung
Kürzlich hatte der EuGH1 auf Vorlage des OLG Düsseldorf2 folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Die Klägerin (ÖKO-Test-Verlag) beschäftigte sich mit dem Testen von ihr ausgewählter Waren, die sie nach ebenfalls von ihr bestimmten wissenschaftlichen Methoden nach Art eines Schulnotensystems bewertete. Die Ergebnisse wurden in einer von der Klägerin herausgegebenen Zeitschrift publiziert. Sie war Inhaberin einer aus einem Testsiegel bestehenden Unionsmarke, in der das Testergebnis vermerkt werden konnte. Die Marke war für Druckerzeugnisse und für Dienstleistungen eingetragen, die in der Durchführung von Tests, der Bereitstellung von Informationen sowie der Verbraucherberatung bestanden. Die Beklagte stellte Zahncremes her, ua die Serie "Aminomed", und vertrieb diese. Eine dieser Cremes war von der Klägerin mit der Note "sehr gut" getestet worden. Die Beklagte kennzeichnete ihr Produkt mit der entsprechend dem Testergebnis ergänzten Marke der Klägerin. Zugrunde lag ein Lizenzvertrag zwischen den Parteien, über dessen Fortbestand im Prozess gestritten wurde. Die Verletzungsklage wurde bezüglich des Art 9 Abs 1 lit a und b VO 207/2009 (GemeinschaftsmarkenVO) bzw Art 5 Abs 1 lit a und b RL 2008/95 (MarkenRL aF) abgewiesen. Soweit sie auf Art 9 Abs 1 lit c gestützt war, wurde ihr dagegen stattgegeben.3