Betrifft das eine Schadenersatzverpflichtung begründende pflichtwidrige Verhalten von Steuerpflichtigen deren betriebliche/berufliche Sphäre, sind die Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen abziehbar. - VwGH 27. 6. 2019, Ra 2019/15/0063.
Der Geschäftsführer einer GmbH (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) machte Schadenersatzzahlungen als Werbungskosten geltend.