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AZG/ARG-Ausnahme für "sonstige Arbeitnehmer mit maßgeblicher selbständiger Entscheidungsbefugnis"

ArbeitsrechtUniv.-Prof. Dr. Franz SchrankRdW 2019/426RdW 2019, 543 Heft 8 v. 21.8.2019

Leitende Angestellte und die seit 1. 9. 2018 gleichgestellten sonstigen Arbeitnehmer sind nur dann vom AZG und ARG ausgenommen, wenn ihnen maßgebliche Entscheidungsbefugnis übertragen ist und sie über tätigkeitsnotwendige Arbeitszeitautonomie verfügen.

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