MedienG: § 13
Nach § 13 Abs 3 MedienG ist die Gegendarstellung oder die nachträgliche Mitteilung so zu veröffentlichen, dass ihre Wiedergabe den "gleichen Veröffentlichungswert" hat wie die Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht. § 13 Abs 4 MedienG enthält Sondervorschriften, die den Begriff des gleichen Veröffentlichungswerts präzisieren, die Grundsätze zur Beurteilung des gleichen Veröffentlichungswerts aber nicht verändern.