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Insolvenz - keine Teil-Prozesssperre

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2019/420RdW 2019, 540 Heft 8 v. 21.8.2019

IO: §§ 6, 7, 14

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden gem § 7 Abs 1 IO alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten unterbrochen, in denen der Schuldner Kl oder Bekl ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 IO bezeichneten Streitigkeiten (Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insb über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Schuldners).

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