IO: §§ 6, 7, 14
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden gem § 7 Abs 1 IO alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten unterbrochen, in denen der Schuldner Kl oder Bekl ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 IO bezeichneten Streitigkeiten (Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insb über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Schuldners).