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Insolvenzrechtliche Anfechtung - Auswirkung auf Bürgen

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2019/419RdW 2019, 539 Heft 8 v. 21.8.2019

IO: §§ 30, 31

Das Wiederaufleben der Hauptschuld aufgrund erfolgreicher Anfechtung ihrer Befriedigung (Zahlung) betrifft auch die Haftung des Bürgen, der (wieder) in Anspruch genommen werden kann. Das Ergebnis eines Anfechtungsprozesses ist für den Bürgen allerdings nicht bindend, wenn diesem dort nicht der Streit verkündet wurde, was erst recht für eine vergleichsweise Bereinigung der Anfechtungsansprüche zu gelten hat.

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