IO: §§ 30, 31
Das Wiederaufleben der Hauptschuld aufgrund erfolgreicher Anfechtung ihrer Befriedigung (Zahlung) betrifft auch die Haftung des Bürgen, der (wieder) in Anspruch genommen werden kann. Das Ergebnis eines Anfechtungsprozesses ist für den Bürgen allerdings nicht bindend, wenn diesem dort nicht der Streit verkündet wurde, was erst recht für eine vergleichsweise Bereinigung der Anfechtungsansprüche zu gelten hat.