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Nachtragsverteilung nach angenommenem Zahlungsplan

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2019/418RdW 2019, 538 Heft 8 v. 21.8.2019

KO/IO: § 138

Wenn nach dem Vollzug der Schlussverteilung Beträge, die bei Gericht erlegt worden sind, für die Masse frei werden oder wenn sonst bezahlte Beträge in die Masse zurückfließen, sind sie nach § 138 Abs 1 KO aufgrund des Schlussverteilungsentwurfs vom Masseverwalter mit Genehmigung des Konkursgerichts zu verteilen. Das Gleiche gilt, wenn nach der Schlussverteilung oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens Vermögensstücke ermittelt werden, die zur Insolvenzmasse gehören. Mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags und die Kosten einer nachträgli-

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