KO/IO: § 138
Wenn nach dem Vollzug der Schlussverteilung Beträge, die bei Gericht erlegt worden sind, für die Masse frei werden oder wenn sonst bezahlte Beträge in die Masse zurückfließen, sind sie nach § 138 Abs 1 KO aufgrund des Schlussverteilungsentwurfs vom Masseverwalter mit Genehmigung des Konkursgerichts zu verteilen. Das Gleiche gilt, wenn nach der Schlussverteilung oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens Vermögensstücke ermittelt werden, die zur Insolvenzmasse gehören. Mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags und die Kosten einer nachträgli-