ABGB: §§ 914 f
Hat der Versicherte "bei anderen Versicherungsträgern, Vereinigungen oder Institutionen einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf die Kosten des Krankenrücktransports aus dem Ausland", besteht nach der vorliegenden Subsidiaritätsklausel in den Ergänzenden Versicherungsbedingungen eines Zusatzkrankenversicherers Versicherungsschutz "nur insoweit, als die Kosten durch diese Dritten nicht übernommen werden". Dies entspricht dem üblichen Inhalt einer einfachen Subsidiaritätsklausel.