ABGB: §§ 364 ff, §§ 914 f
Versichert war im vorliegenden Fall die Kl iZm ihrem Bauherrnrisiko bei der Errichtung einer bestimmten Bahntrasse; dabei war - im Revisionsverfahren unstrittig - die gesetzliche Haftpflicht versichert, nicht aber eine allfällige vertragliche Haftung.