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Privathaftpflichtversicherung: Mitversicherung volljähriger Kinder

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2019/413RdW 2019, 534 Heft 8 v. 21.8.2019

ABGB: §§ 914 f

Nach der vorliegenden Klausel in den AHVB 1993 und EHVB 1993 betreffend eine Privathaftpflichtversicherung sind volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur dann mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen. Diese Klausel ist dahin auszulegen, dass diese drei Voraussetzungen (Alter nicht über 25 Jahre, kein eigener Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen) kumulativ vorliegen müssen.

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