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Haftpflichtversicherung: Vorweggenommener Deckungsprozess

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2019/412RdW 2019, 533 Heft 8 v. 21.8.2019

VersVG: § 149

Gegenstand ist hier ein vorweggenommener Deckungsprozess, dh, der Versicherungsnehmer begehrt die Feststellung der Deckungspflicht seines Haftpflichtversicherers, bevor ein Haftpflichtprozess anhängig ist.

Grundsätzlich ist nach bisheriger Rsp der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherten durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem Anspruch abhängig, den der Geschädigte erhebt, dh unter Zugrundelegung des vom Geschädigten behaupteten Sachverhalts. Von diesem Grundsatz ist (auch beim vorweggenommenen Deckungsprozess) nicht abzugehen, andernfalls hätte es der Versicherungsnehmer in der Hand, durch bloße Behauptungen Deckung zu erlangen, die dem Anspruch des Geschädigten widersprechen. Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, ist daher der geltend gemachte Anspruch ausgehend von den vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt. Damit bedarf es im vorliegenden Fall nur der Feststellung, welchen Anspruch der Geschädigte geltend macht, und der Prüfung, ob dieser vom Versicherungsvertrag gedeckt ist. Feststellungen zum Tathergang sind entbehrlich, weil nicht entscheidungsrelevant.

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