AEUV: Art 101
Haben Gesellschaften an einem durch Art 101 AEUV verbotenen Kartell teilgenommen und wurden alle Aktien dieser Gesellschaften von anderen Gesellschaften erworben, die die zuerst genannten Gesellschaften beendet und deren Geschäftstätigkeit fortgesetzt haben, können die erwerbenden Gesellschaften für die durch dieses Kartell verursachten Schäden haftbar gemacht werden.