UWG: § 20
Auch wenn Vergleichsverhandlungen so kurz vor Ende der Verjährungsfrist enden, dass eine Einbringung der Klage vor Fristablauf nicht mehr möglich ist, muss die Klage unverzüglich eingebracht werden, dh binnen angemessener Frist.
Dabei kann nach der Rsp des OGH eine ursprünglich kürzere als die dreijährige Verjährungsfrist (hier: sechsmonatige Frist des § 20 Abs 1 UWG) ein berücksichtigungswürdiger Faktor sein. Unrichtig ist jedoch die Behauptung, die Nachfrist müsse jedenfalls mehr als zwei Monate betragen. Es ist daher keine krasse Fehlbeurteilung, wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Fall ein Untätigbleiben der Kl von zwei Monaten als nicht mehr unverzügliche Geltendmachung des Anspruchs beurteilt haben. Das BerufungsG hat erkennbar auch den Aufwand für die Vorbereitung der Klage berücksichtigt. Die auf §§ 1 und 7 UWG (und "jeden sonst erdenklichen", jedoch nicht ausgeführten Rechtsgrund) gestützte Klage betrifft jedoch nur einen einzigen Vorfall, bei dem ein Mitarbeiter der Bekl gegenüber einem Kunden der Kl herabsetzende Äußerungen über ihr Unternehmen getätigt haben soll. Die Klagsschrift umfasst vier Seiten, von denen wiederum nur drei dem Sach- und Rechtsvortrag gewidmet sind. Der vorbereitende Schriftsatz behandelt ausschließlich das Thema der eingewandten Verjährung.