ImmV: § 15
MaklerG: § 16
Die Bestimmungen des MaklerG, die für Immobilienmakler gelten, sind gem § 16 Abs 2 MaklerG auch auf den anzuwenden, der eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit bloß gelegentlich ausübt (Gelegenheitsvermittler; hier: Hotelier, der sonst keine Maklertätigkeiten ausübt).