ElWOG: §§ 54, 55
Beim Netzzutrittsentgelt (§ 54 ElWOG 2010) handelt es sich um (einmalige) Kosten für zusätzliche Leitungsanlagen, die unmittelbar (ausschließlich) für die erstmalige Herstellung eines Anschlusses oder die Vergrößerung eines bestehenden Anschlusses erforderlich sind.