Bei der Geltendmachung von Ansprüchen der GmbH durch die Gesellschafterminderheit (§ 48 GmbHG) stellt sich die Frage nach der Wirkung seitens der GmbH vorgenommener Verfügungen, die darauf abzielen, den Anspruch zu vernichten (Verzicht, Entlastung etc). Der vorliegende Beitrag widmet sich der Auflösung dieses Spannungsverhältnisses und schlägt zur Lösung des Problems die analoge Anwendung des § 136 AktG vor.1