Ob und in welchem Umfang ein AN, der im Konkurs seines AG gem § 25 Abs 2 IO vorzeitig aus dem Dienstverhältnis austritt, Anspruch auf Kündigungsentschädigung hat, hängt davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Masseverwalters überhaupt vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären. Ausgehend davon hat der OGH klargestellt, dass eine in Karenz befindliche AN, die nach § 25 IO austritt, für die Zeit der fiktiven Weiterdauer der Karenz - mangels Entgeltanspruchs innerhalb der fiktiven Kündigungsfrist - keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung hat. OGH 25. 6. 2019, 9 ObA 67/19x.