Sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben, steht zwar grds der Umstand, dass ein Händler neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbietet, einer Verwendung der Marke in der Werbung für dieses Produktsortiment nicht entgegen. Wird eine Marke in Anzeigen nach einer Google-Suche aufgrund der konkreten Gestaltung der Anzeige aber irreführend verwendet (die Kunden rechneten hier aufgrund der Gestaltung der Anzeigen nur mit Produkten dieser verwendeten Marke), sodass Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden, kann sich der Markeninhaber dieser Verwendung der Marke widersetzen. BGH 25. 7. 2019, I ZR 29/18.