Auch im Fall der Umbestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers aufgrund dessen schwerer Erkrankung sind die bis dahin erfolgten Zustellungen an den ursprünglich bestellten Verfahrenshilfeverteidiger unwirksam und an den neu bestellten Verteidiger neuerlich vorzunehmen, sodass der Fristenlauf für Letzteren mit der (neuerlichen) Zustellung des Urteils an ihn neu beginnt. OGH 28. 5. 2019, 11 Os 17/19p (11 Os 18/19k, 11 Os 33/19s).