BAG: § 15
ABGB: § 1162b
Entschließt sich ein Lehrling, eine formwidrige Auflösung des Lehrverhältnisses gegen sich gelten zu lassen, wird die relative Nichtigkeit saniert. Es kommt zu einer rechtswirksamen Beendigung mit Lösungswirkung zu dem Zeitpunkt, der sich aus der Beendigungserklärung ergibt. Damit kann der Lehrling aber allein aus der Formwidrigkeit keine Ansprüche ableiten, sondern nur aus der Unbegründetheit der Auflösungserklärung.