EuGVVO 2012: Art 7
Bei einem Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten handelt es sich um einen Sekundäranspruch, für den ebenfalls der Gerichtsstand des Erfüllungsorts (Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012) zur Verfügung steht; zuständigkeitsrechtlich ist am Erfüllungsort für die vertragliche Primärpflicht anzuknüpfen.