B-VG: Art 83, Art 94
KSchG: § 28
Vor dem Hintergrund des Art 94 Abs 1 und des Art 83 Abs 2 B-VG hegt der VfGH keine Bedenken gegen das Nebeneinander von behördlicher Vorabkontrolle durch die Regulierungsbehörde (nach ElWOG 2010, GWG 2011 und E-ControlG) und gerichtlicher Kontrolle im Rahmen der Verbandsklage nach dem II. Hauptstück des KSchG. Die Regulierungsbehörde und die ordentlichen Gerichte entscheiden zwar teilweise über dieselben abstrakten Rechtsfragen, nicht jedoch über dieselbe Rechtssache: Während die Behörde abstrakt und losgelöst von der konkreten Anwendung der angezeigten Bedingungen noch vor deren Inkrafttreten zu entscheiden hat, beurteilen die ordentlichen Gerichte die Zulässigkeit der bevorstehenden oder tatsächlichen Anwendung der Bedingungen in ihrer konkreten Erscheinungsform bzw in ihrem konkreten Verwendungszusammenhang. Ein solches Nebeneinander ist für sich genommen aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.