KSchG: §§ 28, 29
RL 2015/2366/EU : Art 4, Art 52, Art 54, Art 63
Im Fall von "Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 € betreffen", können Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern nach Art 63 Abs 1 Buchst b RL 2015/2366/EU (ZahlungsdiensteRL) vereinbaren, dass die Nachweis- und Haftungsregelungen der Art 72 und 73 sowie Art 74 Abs 1 und 3 keine Anwendung finden sollen, wenn "das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die dem Zahlungsinstrument immanent sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war".