KSchG: §§ 6, 28a, 29
ZaDiG idF vor BGBl I 2018/17: §§ 26, 28, 29, 30
Änderungskündigungen sind auch iZm (unbefristeten) Rahmenverträgen nach dem ZaDiG aF grundsätzlich möglich und zulässig. Auf eine Änderungskündigung ist nicht nur § 30 ZaDiG aF ("Ordentliche Kündigung des Rahmenvertrages") anzuwenden, sondern auch § 29 ZaDiG aF ("Änderungen des Rahmenvertrages"). Änderungen des Rahmenvertrags hat der Zahlungsdienstleister nach § 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG aF dem Zahlungsdienstnutzer "spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung in der in § 26 Abs 1 Z 1 und Abs 2 vorgesehenen Weise vorzuschlagen". Der Verweis auf § 26 Abs 2 ZaDiG aF bedeutet zunächst, dass die vorgeschlagenen neuen Vertragsbedingungen als solche klar und verständlich sein müssen. Für die inhaltlichen Anforderungen an die neuen Konditionen ist eine Orientierung am Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG geboten. Diese Transparenzanforderung ist nicht schon dann erfüllt, wenn dem Verbraucher nur der Eindruck vermittelt wird, dass sich überhaupt etwas ändert ("neu"). Damit vollständig klar und verständlich ist, was sich ändert, muss auch der Inhalt des Sich-Verändernden als Aspekt gesehen werden, der iSd § 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG aF transparent sein muss. Nach dem Wortlaut und Zweck des § 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG aF hat daher bei einem Produkt wie einer bestehenden (Giro-)Kontoverbindung ein Vorschlag im Rahmen einer Änderungskündigung zur Änderung der Rahmenbedingungen vom Ausmaß wie hier (Umstellung des Kontopakets) so zu erfolgen, dass der Verbraucher in klarer und verständlicher Weise auch den Umfang der Änderungen erkennen kann.