ABGB: §§ 879, 1151
Kettenarbeitsverträge sind nur dann rechtmäßig, wenn die Aneinanderreihung einzelner auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge im Einzelfall durch besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist. Fehlt ein sachlicher Grund für die Befristung, ist von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen.