MSchG: § 10 Abs 1
Der besondere Kündigungsschutz des § 10 MSchG kommt nur zum Tragen, wenn im Zeitpunkt der Kündigung eine Schwangerschaft tatsächlich schon eingetreten ist, dh, es ist grundsätzlich die mit Vereinigung der Ei- und Samenzelle begonnene Schwangerschaft maßgeblich; ob eine "intakte" Schwangerschaft und ein entwicklungsfähiger Embryo vorliegt, ist hingegen für den Kündigungsschutz irrelevant.