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Mehrstöckige OG - haftungsbeschränkender Firmenzusatz?

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2019/292RdW 2019, 384 Heft 6 v. 19.6.2019

UGB: § 19

Gem § 19 Abs 2 UGB muss aus der Firma erkennbar sein, "wenn in einer offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft keine natürliche Person unbeschränkt haftet". Bei einer "mehrstöckigen Gesellschaft" muss die Haftungsbeschränkung in der Firma immer nur dann zum Ausdruck gebracht werden, wenn auf keiner der Stufen der mehrstöckigen Gesellschaft eine natürliche Person haftet, sondern letztlich nur eine beschränkte Vermögensmasse. Haftet nur auf höherer Stufe eine natürliche Person und tritt diese Person ihre Gesellschafterstellung an eine juristische Person ab, muss in diesem Fall eine Anpassung der Firma nach § 19 Abs 2 UGB vorgenommen werden.

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