vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verstärkter Senat: Kein Altlastenbeitrag beim kurzfristigen Lagern von Abfall

SteuerrechtDr. Anton MairingerRdW 2019/268RdW 2019, 349 Heft 5 v. 21.5.2019

Dem Altlastenbeitrag unterliegt nach § 3 Abs 1 Z 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) das Ablagern von Abfällen. Als Ablagern gilt nach § 3 Abs 1 Z 1 lit b ALSAG auch das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung. Die Rechtsprechung hat auch bei einem kürzeren Lagern eine Beitragspflicht angenommen, wenn nicht alle dafür erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind. Der VwGH ist nunmehr in einem verstärkten Senat von dieser Rechtsprechung abgegangen. Die kurzfristige (ein Jahr bzw drei Jahre nicht überschreitende) Lagerung löst keinesfalls Altlastenbeitrag aus. Eine Erleichterung insb auch für das Bau(neben)gewerbe. - VwGH 27. 3. 2019, Ro 2019/13/0006 (verstärkter Senat).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte