Zur Missbrauchsabwehr im Bereich der Mutter-Tochter-RL bedürfte es gar keiner innerstaatlichen Missbrauchsregeln, weil es zu den zwingenden Grundsätzen des Unionsrechts gehört, dass sich niemand missbräuchlich auf diese Rechtsordnung berufen kann. Die österreichische Regelung in § 22 BAO stimmt aber ohnedies mit den unionsrechtlichen Vorgaben überein. Künstliche Gestaltungen zur Erzielung eines Steuervorteils können Missbrauch darstellen. - VwGH 3. 4. 2019, Ra 2017/15/0070.