FamZeitbG: § 2 Abs 4
Der Anspruch auf Familienzeitbonus ist für einen selbstständigen Rechtsanwalt weder daran gebunden, dass er für die Dauer des Anspruchszeitraums von der Liste der Rechtsanwälte gestrichen ist, noch steht diesem Anspruch der Umstand des Weiterbestehens der Gruppenkrankenversicherung im Anspruchszeitraum entgegen. Entscheidend ist die nach außen in Erscheinung tretende Nichtausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt, die zB durch entsprechende Mitteilungen an Klienten oder die Substituierung eines anderen Rechtsanwalts dokumentiert werden kann.