AVRAG: § 14
Haben AG und AN nach deren Rückkehr aus der Karenz eine unbefristete Vereinbarung über eine Teilzeitbeschäftigung abgeschlossen, die auch nach Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes unverändert und ohne weitere Gespräche weitergelaufen ist, und war den Arbeitsvertragsparteien bewusst, dass die AN auch nach Vollendung des 7. Lebensjahres ihres Kindes die Teilzeit zur Betreuung ihres Kindes wünscht und benötigt, ist von einer einzigen vertraglichen Einigung über die Herabsetzung der Normalarbeitszeit auszugehen, die im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - zumindest solange sich das Kind noch im Volksschulalter befindet - als Betreuungsteilzeit nach § 14 Abs 2 Z 2 AVRAG aF (nunmehr: § 14 Abs 1 Z 2 AVRAG) zu qualifizieren ist.