UWG: § 2
Unter dem Begriff "Mogelpackung" wird eine Fertigverpackung verstanden, die durch ihre äußere Aufmachung über Anzahl, Maß, Volumen oder Gewicht der tatsächlich darin enthaltenen Waren irreführt. Durch die Aufhebung von § 6a UWG (ausdrückliches Verbot von Mogelpackungen) durch die UWG-Novelle 2007 (BGBl I 2007/79) ist keine Änderung bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Mogelpackungen eingetreten: Als Form der kommerziellen Kommunikation kann auch die Produktverpackung selbst über die wesentlichen Merkmale eines Produkts (§ 2 Abs 1 Z 2 UWG) täuschen, zu denen die genannten Kriterien (Anzahl, Maß, Volumen und Gewicht) zweifelsfrei zählen.