Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird gem § 2 WiEReG-NutzungsentgelteV auf Antrag eines Verpflichteten unter Verrechnung eines jährlichen pauschalen Nutzungsentgelts für bestimmte Kontingente gewährt. Während nicht ausgenützte Kontingente bisher nach dem Ende des jährlichen Nutzungszeitraums jedenfalls verfielen, wird durch die Änderung der WiEReG-NutzungsentgelteV (BGBl II 2019/108) ab 1. 5. 2019 die Möglichkeit geschaffen, bei Beantragung eines beliebigen neuen Kontingents ein nicht ausgenütztes Kontingent auf dieses zu übertragen (eine Rückerstattung des bereits entrichteten pauschalen Nutzungsentgelts ist nach wie vor ausgeschlossen).