Nutzt der Gebäudeeigentümer nur einen Teil seines Gebäudes für seinen Betrieb (oder für eine betriebliche Personengesellschaft, an der er beteiligt ist), zählt dieser Gebäudeteil - so er nicht bloß untergeordnet ist - zum Betriebsvermögen. Für Zwecke der Aufteilung des Gebäudes ist nicht die unterschiedliche Ertragskraft der einzelnen Räume, sondern das Nutzflächenverhältnis maßgeblich. - VwGH 31. 1. 2019, Ro 2017/15/0011.