VersVG: § 12
Hat der Versicherer einen Leistungsanspruch in der in § 12 Abs 2 und Abs 3 VersVG vorgesehenen Form abgelehnt, ist er gem § 12 Abs 3 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Leistungsanspruch nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird.