ABGB: §§ 914 f
Die Kl hatte für ihren Lkw samt Kipper und Ladekran eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung abgeschlossen. Der ursprüngliche Kran war ein reiner Hebekran, den die Kl nachrüsten und dabei zusätzliche Steuerelemente sowie einen Rotator einbauen ließ (individuelle Sonderausstattung). Bei einem Unfall wurden der Kipper und der Ladekran beschädigt; auch die nachgerüsteten Teile waren davon betroffen.