Einer langfristigen Immobilisierung von GmbH-Geschäftsanteilen durch die wechselseitige Einräumung von Vorkaufsrechten scheint deren zwingende Höchstpersönlichkeit entgegenzustehen. Wie im folgenden Beitrag dargelegt wird, verlangen gesellschaftsrechtliche Wertungen jedoch ein einschränkendes Verständnis der §§ 1073 f ABGB.