Gem § 501 Abs 1 ZPO kann die Berufung nur wegen Nichtigkeit oder unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand des ErstG 2.700 € nicht übersteigt (Bagatellberufung). Der VfGH hat einen Parteiantrag auf Normenkontrolle gegen diese Rechtsmittelbeschränkung abgewiesen. Er hielt die dagegen vorgebrachten gleichheitsrechtlichen Bedenken für unbegründet. VfGH 25. 2. 2019, G 7/2019.