Bei Abfindung bloß eines Teiles eines Pensionsanspruches kann die Begünstigung nach § 37 Abs 2 EStG nur zur Anwendung kommen, wenn die Abfindung zumindest dem Barwert der gesamten auf einen Siebenjahreszeitraum entfallenden Pension (und nicht nur eines Teiles davon) entspricht. - VwGH 31. 1. 2019, Ro 2018/15/0008.